Whistleblower schützen sowie Bußgelder und Nachteile vermeiden
Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) verleiht allen Mitarbeitern besonderen Schutz, insbesondere einen Schutz vor Sanktionen, wenn sie Hinweise zu rechtswidrigem Verhalten im Unternehmen geben. Verpflichtet sind Unternehmen jeder Größe – also auch kleine Unternehmen.
Am 20. November 2023 hatten wir zu einer hybriden Info-Veranstaltung zu den Neuerungen mit Handlungsempfehlungen eingeladen. Rechtsanwalt Michael Semder hielt einen Vortrag zum Thema und stand im Anschluss mit unserem Verbandsjuristen Sven Oliver Schmidt für Fragen zur Verfügung.
Das Gesetz ist die Umsetzung der sog. „EU-Whistleblower Richtlinie“ und Teil des Compliance-Systems, das regelgerechtes, vorschriftsmäßiges und ethisch korrektes Verhalten in Unternehmen sicherstellen soll.
Er soll Beschäftigte zur Meldung von Rechtsverstößen ermutigen, insbesondere in dem es Ihnen einen Schutz vor Repressalien gewährt.
Zudem verpflichtet ist Unternehmen, sichere Kanäle für Meldungen einzurichten und eingehende Meldungen unter bestmöglichen Schutz der Hinweisgeber zu verarbeiten und zu beantworten.
Geschützt sind Hinweisgeber, die Hinweise zu Themen geben, die:
· einerseits einen Bezug zu Beruf bzw. Unternehmen oder der dienstlichen Tätigkeit eines Mitarbeiters und
· andererseits zum Inhalt haben:
o Straftaten
o Ordnungswidrigkeiten mit vielerlei Bezügen
o Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder
o Verstöße gegen unmittelbar geltendes EU-Recht
Alle Unternehmen sind verpflichtet, den Eingang von Hinweisen – sofern sie nicht anonym erfolgen – innerhalb von 7 Tagen zu bestätigen, zu prüfen, ob tatsächlich ein relevanter Sachverhalt vorliegt, geeignete Maßnahmen zu ergreifen und unter Beachtung des Datenschutzes dem Hinweisgeber bin 3 Monaten zu berichten.
In Kündigungsschutzprozessen drohen Nachteile, konkret eine Beweislastumkehr, die dazu führen kann, dass der Betrieb beweisen muss, dass kein Hinweis eingegangen ist, beziehungsweise, dass eine Kündigung nicht Folge des Hinweises ist.
Rechtsanwalt Semder empfiehlt daher dringend, zu dokumentieren, welche Hinweise eingegangen sind und die verarbeitende Stelle oder interne Meldestelle von der Personalabteilung zu trennen.
Zur Vermeidung von Schadensersatzforderungen der Mitarbeiter im Arbeitsgerichtsprozess sollte schon der Anschein vermieden werden, dass die Abgabe von Meldungen nach dem HinSchG oder Repressalien aufgrund einer Meldung erfolgen könnten.
Umgekehrt sollte man das Gesetz auch als Compliance-Instrument begreifen und die darin liegende Chance nutzen: wer kein Querulant ist, möchte das Unternehmen voranbringen
Zusätzlich müssen Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten - unabhängig von der wöchentlichen Arbeitszeit, also auch Teilzeitmitarbeiter/innen, Minijobber/innen und Auszubildende zählen voll mit - ab 17.12.2023 ein internes Meldesystem für Hinweisgeber einrichten. Für Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten gilt dies bereits seit Juli 2023.
Die interne Meldestelle muss (fern-) mündlich und in Schriftform erreichbar sein, die eingegangenen Hinweise müssen nach Bestätigung des Eingangs entsprechend verarbeitet, gegebenenfalls Maßnahmen getroffen und das Ergebnis dem Hinweisgeber berichtet werden.
Alle Einzelheiten dazu hat Rechtsanwalt Semder in seinem Vortrag erläutert. Hilfestellung bei der Umsetzung oder der Auslagerung der internen Meldestelle bietet der DEHOGA Hamburg.
Allen Mitgliedern des DEHOGA bietet der Landesverband Hamburg über die Gastro GmbH die Möglichkeit an, die interne Meldestelle auszulagern. Einzelheiten finden Sie hier
Allen Betrieben, die gegen die Vorgaben des Gesetzes verstoßen, droht ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro, den Inhabern/Geschäftsführern die persönliche Haftung.
Unser Verbandsjurist empfiehlt, sich mit den Regeln vertraut zu machen, um drohende Bußgelder zu vermeiden. Unterstützung finden Sie über unsere Geschäftsstelle.