KI-Chatbots auf Webseiten: Betreiber bleiben für falsche Aussagen verantwortlich!

KI-Chatbots sind längst mehr als eine technische Spielerei: Sie beantworten Fragen, geben Orientierung und prägen den ersten Eindruck einer Webseite. Doch was passiert, wenn automatisierte Antworten ungenau oder irreführend sind? Der Beitrag zeigt, warum Betreiber beim Einsatz solcher Systeme genau hinsehen sollten.
KI-Chatbots und Haftung: Warum Webseitenbetreiber bei automatisierten Antworten genau hinsehen sollten
KI-Chatbots und Haftung: Warum Webseitenbetreiber bei automatisierten Antworten genau hinsehen sollten

KI-Chatbots werden auf Webseiten immer häufiger eingesetzt, um Besucherinnen und Besuchern schnell Auskunft zu geben, Fragen zu beantworten oder Informationen bereitzustellen. Doch der Einsatz solcher Systeme bringt nicht nur technische Möglichkeiten mit sich, sondern auch Verantwortung. Aktuelle Gerichtsentscheidungen zeigen deutlich: Wer einen KI-Chatbot auf seiner Webseite oder Plattform nutzt, kann sich nicht einfach darauf berufen, dass die Aussagen von einer künstlichen Intelligenz erzeugt wurden.

Im Mittelpunkt steht die Frage, wer haftet, wenn ein Chatbot falsche, irreführende oder frei erfundene Angaben macht. Nach der aktuellen Rechtsprechung liegt die Verantwortung beim Betreiber, wenn die Antworten des Systems gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern veröffentlicht werden und geeignet sind, deren Entscheidungen zu beeinflussen.

Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm

Besonders deutlich wurde dies in einem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Hamm. Dort ging es um den Website-Chatbot einer Schönheitsklinik. Der Chatbot hatte auf Nachfrage Angaben zu den hinter der Klinik stehenden Ärzten gemacht und behauptet, diese verfügten über bestimmte Facharzttitel.

Das Problem: Zwei der genannten Fachrichtungen existierten gar nicht. Ein weiterer angegebener Titel traf auf die betreffenden Mediziner ebenfalls nicht zu. Aus Sicht von Verbraucherschützern handelte es sich dabei um eine irreführende geschäftliche Handlung. Sie forderten die Klinikbetreiber deshalb zunächst auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen.

Nach Angaben der dpa wurde der Chatbot anschließend zwar deaktiviert. Die geforderte Unterlassungserklärung wurde jedoch nicht abgegeben. Am Ende war die Klage auf Unterlassung erfolgreich. Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass die Klinik für die fehlerhaften und potenziell irreführenden Aussagen ihres Chatbots haftet. Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen 4 UKl 3/25 geführt.

Auch korrektes Training schützt nicht automatisch vor Verantwortung

Ein zentraler Punkt der Entscheidung: Die Verantwortung des Betreibers entfällt nicht allein deshalb, weil der Chatbot ursprünglich mit zutreffenden Informationen trainiert wurde. Entscheidend ist nach Auffassung der Richter, dass die falschen Angaben gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern veröffentlicht wurden.

Damit rückt nicht nur die technische Grundlage des Systems in den Blick, sondern vor allem die Wirkung nach außen. Wenn ein Chatbot auf einer Webseite Aussagen macht, die beim Publikum den Eindruck offizieller oder verlässlicher Informationen erzeugen, kann der Betreiber für diese Aussagen einstehen müssen. Das gilt insbesondere dann, wenn die Angaben geeignet sind, Entscheidungen von Verbraucherinnen und Verbrauchern zu beeinflussen.

Ähnlicher Fall rund um den KI-Chatbot „Grok“

Das Oberlandesgericht Hamm steht mit dieser Einschätzung nicht allein. Bereits Ende 2025 kam das Landgericht Hamburg in einem ähnlichen Fall zu einem vergleichbaren Ergebnis. Dort ging es um den KI-Chatbot „Grok“ auf der Plattform X.

Die KI hatte einem deutschen Verein fälschlicherweise hohe staatliche Fördergelder zugeschrieben. Zudem berief sie sich dabei auf angebliche Quellen. Der betroffene Verein ging gegen diese Aussagen vor — und bekam vor Gericht Recht.

Das Landgericht Hamburg sah eine Haftung des Betreibers nach den Grundsätzen der Störerhaftung. Nach der Entscheidung lag eine Verletzung des Vereinspersönlichkeitsrechts vor. Auch dieser Fall zeigt: Werden durch einen KI-Chatbot falsche Aussagen über Dritte verbreitet, kann dies rechtliche Folgen für den Betreiber haben.

KI-generierte Inhalte sind keine haftungsfreie Zone

Die beiden Entscheidungen machen einen wichtigen Grundsatz deutlich: KI-generierte Inhalte entbinden Betreiber nicht von ihrer Verantwortung. Wer ein System einsetzt, dessen Antworten ungeprüft veröffentlicht werden, muss damit rechnen, auch für fehlerhafte oder irreführende Aussagen einzustehen.

Für Webseitenbetreiber bedeutet das: Ein Chatbot ist nicht nur ein technisches Hilfsmittel, sondern Teil der eigenen Außendarstellung. Seine Antworten können aus Sicht von Nutzerinnen und Nutzern als Aussagen des Unternehmens, der Organisation oder des Plattformbetreibers wahrgenommen werden.

Gerade deshalb ist Vorsicht geboten, wenn KI-Systeme Informationen zu Personen, Qualifikationen, Leistungen, Förderungen oder anderen sensiblen Themen ausgeben. Die Gerichte stellen klar, dass Betreiber nicht einfach auf die Eigenständigkeit der KI verweisen können. Entscheidend bleibt, dass die Inhalte über das eigene Angebot zugänglich gemacht werden.

Der Einsatz von KI-Chatbots kann viele Abläufe erleichtern und die Kommunikation mit Nutzerinnen und Nutzern beschleunigen. Gleichzeitig zeigen die aktuellen Gerichtsentscheidungen, dass Betreiber für die Aussagen solcher Systeme Verantwortung tragen.

Falsche Facharzttitel, erfundene Fördergelder oder vermeintliche Quellenangaben sind nicht bloß technische Fehler. Sobald solche Inhalte veröffentlicht werden und Dritte oder Verbraucherinnen und Verbraucher betreffen, können daraus rechtliche Konsequenzen entstehen.

Wer KI-Chatbots nutzt, sollte sich deshalb bewusst sein: Die Verantwortung endet nicht bei der Einrichtung des Systems. Auch die von der KI ausgegebenen Inhalte können dem Betreiber zugerechnet werden — insbesondere dann, wenn sie ungeprüft auf einer Webseite oder Plattform erscheinen.

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