Der Verband führt den Namen:
DEHOGA Hamburg
Hotel- und Gaststättenverband e. V.
Sitz des Verbandes ist Hamburg.
Der Verband ist Mitglied des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes e. V. (DEHOGA) und hat die Aufgabe, die gesamten wirtschaftlichen, beruflichen, tarifpolitischen und sozialen Interessen des Gastgewerbes der Hansestadt Hamburg in allen seinen Sparten unter Ausschluss parteipolitischer Betätigung wahrzunehmen und zu fördern.
Dies betrifft insbesondere:
a) Berufsständische Vertretung der Mitglieder in allen Fach-, Berufs- und Tourismusfragen gegenüber Behörden und Institutionen.
b) Vertretung der Tarifmitglieder in tariflichen Angelegenheiten (u. a. Führen von Tarifverhandlungen und Abschluss von Tarifverträgen).
c) Vertretung der Mitglieder vor Arbeitsgerichten
d) Rechtliche Beratung in berufsspezifischen Fragestellungen
e) Unterrichtung der Betriebe über einschlägige wirtschaftliche, finanzielle, rechtliche, soziale und technische Fragen in Versammlungen, Medien sowie durch persönliche Beratung
f) Förderung der Ausbildung und Fortbildung
g) Mitwirkung bei der einschlägigen Gesetzgebung
h) Förderung des Gedanken- und Erfahrungsaustausches der Mitglieder untereinander
sowie der kollegialen Zusammenarbeit
i) Erstellung von fachlichen Stellungnahmen in Fragen von allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung.
a) Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Genehmigung zur Führung eines Schank- Gaststätten- bzw. eines Beherbungsbetriebes besitzen oder kurzfristig anstreben oder einen entsprechenden Betrieb bewirtschaften. Gleiches gilt für Personen, deren Schwerpunkt in der gewerbsmäßigen Erbringung
gastronomischer Leistung außerhalb ihrer Betriebsstätte liegt (Caterer). Mitglieder, die ihren
Betrieb im Laufe der Zeit abgeben oder deren Bewirtschaftung aufgegeben haben, können weiter ihre Mitgliedschaft im Verband beibehalten.
b) Über eine Mitgliedschaft weiterer Personen, entscheidet der Große Vorstand.
c) Mit dem Gewerbe verbundene Unternehmen können zum Zwecke einer gemeinsamen
Interessenvertretung als fördernde Mitglieder aufgenommen werden. Über die Aufnahme
beschließt der Große Vorstand.
d) Die Mitgliedschaft wird erworben durch
e) Mitgliedschaft ohne Tarifbindung Eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung ist möglich,
wenn sie schriftlich gegenüber der Geschäftsstelle erklärt wurde. Der Große Vorstand kann auf der der Antragsstellung folgenden Sitzung die Aufnahme ablehnen. Die Ablehnung kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. In diesem Fall gilt die Mitgliedschaft als von Anfang an nicht erworben.
a) Jedes Mitglied ist nach vollständiger Erfüllung der Pflichten aus § 3 d) berechtigt, die Einrichtungen und Dienste des Verbandes im Rahmen des § 2 der Satzung in Anspruch zu nehmen.
b) Die sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Rechte, mit Ausnahme des passiven Wahlrechtes, können durch einen schriftlich bevollmächtigten, leitenden Mitarbeiter (Handlungsbevollmächtigten oder Prokuristen) oder durch einen im Betrieb tätigen Familienangehörigen ausgeübt werden.
c) Es können nur solche Mitglieder ein Amt im Verband bekleiden, die einen Betrieb bewirtschaften oder Konzessionsträger sind. Wird ein Mitglied, das diese Voraussetzungen nicht erfüllt, in ein Amt gewählt, so ist diese Wahl durch den Großen Vorstand zu genehmigen, sofern diese nicht durch die Mitgliederhauptversammlung erfolgt ist. Wird die Genehmigung nicht erteilt, so beschränkt sich die Amtszeit auf ein Jahr. Wird ein leitender
Mitarbeiter, z. B. Personalleiter, in ein Amt gewählt, so ist die Wahl durch den Großen Vorstand zu genehmigen.
d) Für fördernde Mitglieder wird anstelle der satzungsgemäßen Rechte der Mitglieder nach § 3 a) – c) ein Förderbeirat gebildet.
e) Nur Tarifmitglieder können bei Beschlüssen mitwirken, die tarifliche Fragestellungen beinhalten.
Das Mitglied ist verpflichtet, die Interessen des Verbandes zu wahren und zu fördern.
a) Der Verband erhebt zur Erfüllung seiner Aufgabe Beiträge.
b) Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird in einer Beitragsordnung durch die
Mitgliederhauptversammlung festgelegt.
c) Für bestimmte Einzelleistungen, wie z. B. nach § 2 i), kann Ersatz der entstandenen Kosten verlangt werden. Der Große Vorstand bestimmt das Nähere.
Die Mitgliedschaft erlischt
a) mit Aufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit, soweit diese nicht nur von vorübergehender Dauer ist.
b) durch ordentliche Kündigung. Diese hat schriftlich an die Geschäftsstelle des Verbandes zu erfolgen. Sie wird wirksam zum Ende des 3. vollen Monats nach Eingang, bei Betriebsaufgaben zum Ende des Monats bei Vorlage der Gewerbeabmeldung.
c) durch den Tod des Mitgliedes
d) durch den Ausschluss des Mitgliedes.
Dieser kann erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; insbesondere wenn das Mitglied
Über den Ausschluss, der von mindestens drei Mitgliedern beantragt werden muss, entscheidet der Große Vorstand.
Gegen den auf Ausschluss erkennenden Beschluss des Großen Vorstandes gibt es das Rechtsmittel der Beschwerde an den Geschäftsführenden Vorstand. Dieser entscheidet mit Zweidrittel-Stimmenmehrheit endgültig.
Die erforderliche Beschlussfassung über eine Beschwerde muss auf die Tagesordnung gesetzt werden, die den Vorstandsmitgliedern mit der Einladung zur Vorstandssitzung zugeht.
Die Beschwerde muss innerhalb zwei Wochen nach Zugang des angefochtenen Beschlusses bei der Geschäftsstelle des Verbandes eingereicht werden; anderenfalls kann sie ohne sachliche Prüfung als verspätet zurückgewiesen werden.
Der Verband gliedert sich in zwei Fachgruppen; und zwar
Fachgruppe Gastronomie und Fachgruppe Hotellerie
Die Fachgruppen nehmen im Rahmen der Satzung alle Belange ihres Fachgebietes wahr
Die Vorstände der Fachgruppen bestehen mindestens aus ihrem Vorsitzenden, bis zu 2 Stellvertretern sowie Beisitzern. Diese werden von den Mitgliedern der jeweiligen Fachgruppe gewählt, wobei die unterschiedlichen Betriebstypen angemessen vertreten sein sollen.
Bei Bedarf können Arbeitskreise gebildet werden. Hierüber entscheiden die Fachgruppen in eigener Zuständigkeit mit Genehmigung des Großen Vorstandes. Die Arbeitskreise wählen einen Vorsitzenden und bis zu 2 Stellvertreter.
Bilden sich örtliche Gruppierungen, so haben diese den Status eines Arbeitskreises.
Die Organe des Landesverbandes sind:
a) der Geschäftsführende Vorstand
b) der Große Vorstand
c) die Mitgliederhauptversammlung
Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus:
a) dem Präsidenten
b) den Vorsitzenden der beiden Fachgruppen, die zugleich Stellvertreter des Präsidenten sind
c) dem Schatzmeister und seinem Stellvertreter
Der Geschäftsführende Vorstand ist der Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Vertretungsberechtigt sind jeweils der Präsident oder bei dessen Verhinderung einer der Stellvertreter gemeinsam mit einem der Schatzmeister. Der Geschäftsführende Vorstand leitet die Geschäfte des Verbandes. Ihm obliegen die sich aus seinem gesetzlichen Auftrag ergebenden Aufgaben und insbesondere die Einstellung und Entlassung der Geschäftsführer und Angestellten des Verbandes sowie alle Belange der Geschäftsstelle.
Der Große Vorstand besteht aus:
a) den Mitgliedern des Geschäftsführenden Vorstandes
b) den Vorsitzenden der Arbeitskreise
c) den stellvertretenden Vorsitzenden der Fachgruppen
d) den Vorsitzenden der Ausschüsse (§ 13 der Satzung)
e) den Ehrenpräsidenten
Bis zu vier weitere Personen können als außerordentliche Mitglieder kooptiert werden.
Dem Großen Vorstand obliegen alle Aufgaben im Rahmen der Satzung, soweit diese nicht ausdrücklich anderen Gremien zugewiesen sind. Außerdem soll er bei grundlegenden Fragen einen Empfehlungsbeschluss für die Mitgliederhauptversammlung fassen, namentlich bei der Aufstellung des Haushalts. Hierzu gehören insbesondere auch:
Die Neubildung von Arbeitskreisen und Ausschüssen,
Mitgliederablehnung und Mitgliederausschluss.
Zur inhaltlichen Bearbeitung einzelner Themen bestehen folgende Ausschüsse:
Die Mitgliederhauptversammlung ist das oberste Organ des Verbandes und wird im Rahmen der Jahreshauptversammlung abgehalten. In jedem Geschäftsjahr muss mindestens eine
ordentliche Mitgliederhauptversammlung stattfinden, die durch den Präsidenten oder seine Stellvertreter mit einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen ist. Eine außerordentliche Mitgliederhauptversammlung beruft der Große Vorstand ein, wenn er es für geboten hält. Die vierwöchige Frist braucht nicht eingehalten zu werden. Außerdem ist eine außerordentliche Mitgliederhauptversammlung einzuberufen, wenn es ein Drittel der Delegierten schriftlich beantragt.
Die Mitgliederhauptversammlung besteht aus:
a) den ordentlichen Mitgliedern des Großen Vorstandes
b) den stellvertretenden Vorsitzenden der Arbeitskreise
c) 15 Delegierten der Fachgruppe Hotellerie, die diese auf ihrer Fachgruppensitzung wählt und der Geschäftsstelle hiernach unverzüglich namentlich schriftlich aufzugeben hat.
d) 30 Delegierten der Fachgruppe Gastronomie, die diese auf ihrer Fachgruppensitzung wählt und der Geschäftsstelle hiernach unverzüglich namentlich schriftlich aufzugeben hat.
Das Stimmrecht der Delegierten ist nicht übertragbar. Jeder Delegierte hat nur eine Stimme.
Jede ordnungsgemäße einberufene Mitgliederhauptversammlung ist beschlussfähig.
Anträge zur Mitgliederhauptversammlung können stellen:
Die Anträge sind spätestens zwei Wochen vor der ordentlichen Mitgliederhauptversammlung mit schriftlicher Begründung dem Großen Vorstand einzureichen, der einen Empfehlungsbeschluss vorlegen soll. Nicht fristgerecht eingereichte Anträge können nur mit Zustimmung der Mehrheit der Delegierten behandelt werden.
Der Beschlussfassung der Mitgliederhauptversammlung unterliegen insbesondere:
a) Entgegennahme des Geschäftsberichts des abgelaufenen Geschäftsjahres
b) Entgegennahme des Kassenberichts und Genehmigung des Haushaltsplanes,
c) Genehmigung der Beitragsordnung,
d) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
e) Entlastung des Geschäftsführenden Vorstandes,
f) Änderung der Satzung,
g) Wahl des Präsidenten und der beiden Schatzmeister des Verbandes,
h) Wahl der Kassenprüfern,
i) Auflösung des Verbandes und Verwendung des vorhandenen Vermögens.
Die Mitgliederhauptversammlung wird geleitet durch den Präsidenten, im Verhinderungsfalle durch einen seiner Stellvertreter.
Über den Verlauf der Mitgliederhauptversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
Die Wahl alle Amtsträger des Verbandes erfolgt in geheimer Abstimmung. Auf Beschluss der Mehrheit der Mitglieder des Wahlgremiums kann die Wahl offen durchgeführt werden. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen, in der folgenden Stichwahl zwischen den beiden führenden Kandidaten die größere Stimmenzahl erhält.
Die Amtszeit für alle Amtsträger im Verband beträgt fünf Jahre. Die Wiederwahl in dasselbe Amt ist lediglich zweimal möglich. Der Große Vorstand kann hiervon Ausnahmen zulassen. Diese Ausnahmegenehmigung hat vor einer Wiederwahl vorzuliegen. Beschlüsse werden – soweit nicht in der Satzung festgehalten – mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Zur Änderung der Satzung und Auflösung des Verbandes ist eine Dreiviertelmehrheit erforderlich.
Die Kassenprüfung wird durch die von der Mitgliederhauptversammlung gewählten sechs Kassenprüfer vorgenommen. Jährlich hat eine Kassenprüfung stattzufinden. Es müssen mindestens drei Kassenprüfer anwesend sein.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Auflösung des Verbandes kann nur durch die Mitgliederhauptversammlung erfolgen. Beschließt die Mitgliederhauptversammlung keine andere Verwendung des Vermögens, so fällt dieses bei einer Auflösung des DEHOGA Hamburg der Hansestadt Hamburg mit der Auflage, das Vermögen ausschließlich für Berufsbildungszwecke des gaststätten- und Hotelgewerbes zu verwenden.
Diese Satzung tritt am 01.01.2018 in Kraft.