Themen
Gemeinsam neue Wege beschreiten
Damit Sie auch weiterhin optimistisch in die Zukunft schauen, geben wir Ihnen nützliche Informationen an die Hand. So bleiben Sie in den wichtigsten Bereichen auf dem neuesten Stand.
Foto: Jan Wagner, Brandmeister Photography
Themen für die Gastwirtschaft
Nur wer gut informiert ist, kann auch die richtigen Entscheidungen treffen. Entdecken Sie Relevantes zu Themen wie Energie, Arbeitsschutz, Urheberrecht oder Bürokratieabbau.
Hinweisgeberschutzgesetz
Whistleblower schützen sowie Bußgelder und Nachteile vermeiden
Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) verleiht allen Mitarbeitern besonderen Schutz, insbesondere einen Schutz vor Sanktionen, wenn sie Hinweise zu rechtswidrigem Verhalten im Unternehmen geben. Verpflichtet sind Unternehmen jeder Größe – also auch kleine Unternehmen.
Energie im Gastgewerbe
Energiekampagne Gastgewerbe
Die Energiekampagne für Hotels und Gaststätten: Energieverbrauch senken – Energiekosten sparen.
Die DEHOGA Energiespar-Infothek ist Ihr zentrales Informationsportal – Die große Sammlung der DEHOGA Energiesparblätter hilft beim Start ins Energiesparen. Viele Praxisbeispiele, nützliche Werkzeuge zur Berechnung und Überprüfung Ihrer Erfolge. Infos über Fördermöglichkeiten runden das Angebot für Sie ab.
DEHOGA-Umweltcheck
Mit dem DEHOGA-Umweltcheck beweisen Sie Ihr Engagement für die Umwelt und punkten damit bei Ihren Gästen! Gemeinsam prüfen wir den Erfolg Ihrer Bemühungen im Umweltschutz und erkennen Chancen zur weiteren Verbesserung. Zertifizieren Sie Ihren Betrieb in Bronze, Silber oder Gold und profitieren Sie von einem grünen Image.
Arbeitszeitgesetz
Arbeitszeitgesetz an Lebenswirklichkeit anpassen
Im Zusammenhang mit der Mindestlohngesetzgebung und der Arbeitszeitdokumentation erweist sich die Höchstarbeitszeit als zunehmendes Problem für die Branche.
Ob Werber, Journalisten, IT-Experten oder Projektteams in großen Konzernen – auch diese und viele weitere Berufsgruppen arbeiten dann, wenn die Arbeit anfällt.
Der DEHOGA schlägt deshalb vor, das Arbeitszeitgesetz von einer täglichen auf eine wöchentliche Höchstarbeitszeit umzustellen. So können Arbeitszeiten individueller und flexibler auf die Wochentage aufgeteilt werden.
Was wir explizit NICHT fordern!
- Wir fordern KEINE Verlängerung der Gesamtarbeitszeit! Diese ist tariflich oder arbeitsvertraglich festgelegt und wird innerhalb des Ausgleichszeitraums erreicht. Es versteht sich von selbst, dass es nicht um unbezahlte Mehrarbeit geht.
- Der volljährige Mitarbeiter muss der Mehrarbeit in jedem Einzelfall schriftlich zustimmen.
- Die Flexibilisierung gilt weder für Jugendliche noch für Azubis!
Kultur- und Tourismustaxe
Änderung der Besteuerung zum 01.01.2023
Die Freie und Hansestadt Hamburg erhebt ab dem 01. Januar 2013 eine Kultur- und Tourismustaxe zur Besteuerung von entgeltlichen Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben.
Auch für Übernachtungen, die für eine berufliche oder betriebliche Tätigkeit des Übernachtungsgastes zwingend erforderlich sind, ist ab dem 01.01.2023 Kultur- und Tourismustaxe (KTT) abzuführen
Informationen zur Änderung der Hamburger Kultur- und Tourismustaxe zum 01.01.2023 finden Sie hier:
Anmeldung der Kultur- und Tourismustaxe gemäß § 6 Abs. 3 HmbKTTG
Einlageblatt weitere Beherbergungsbetriebe zur Anmeldung der KTT
Bürokratieabbau
Bürokratieabbau in der Gastwirtschaft
Laut einer Umfrage des DEHOGA Bundesverbandes verbringen die gastgewerblichen Betriebe mittlerweile mehr als 13 Stunden pro Woche mit Bürokratie. Gerade die kleinen und mittelständischen Unternehmen haben weder die Zeit noch das nötige Fachwissen, um sich neben den zahlreichen lebensmittel-, hygiene-und gaststättenrechtlichen Fragen auch noch in der Tiefe mit Bau-und Straßenrecht, mit Arbeits-und Sozialrecht sowie den entsprechenden Verfahren, Zuständigkeiten und Formularen zu beschäftigen. Als konkrete Beispiele seien hier nur die Allergenkennzeichnung, die Arbeitszeitdokumentation im Zuge der Mindestlohngesetzgebung und die aufwändige Dokumentation für Hotels für die Entrichtung der Bettensteuer genannt. Diese Gesetze und Verordnungen bedeuten für unsere Betriebe einen enormen zusätzlichen bürokratischen Aufwand. Unseren Betrieben werden damit immer mehr die Freiräume für effizientes wirtschaftliches Handeln genommen.
Gastwirte und Hoteliers wollen gute Gastgeber sein, am Schreibtisch können sie dieser Rolle jedoch nicht gerecht werden.
Wir fordern daher u.a.
- eine Vorabprüfung auf Bürokratiebelastungen
Gesetze und Verordnungen müssten schon im Gesetzgebungsverfahren müssen auf eine möglichst einfache und bürokratiearme Durchführbarkeit geprüft werden. - Bürokratieabbau auch im EU-Recht
Bedauerlich ist, dass bisher alle europäischen Verordnungen vom Ziel der Bürokratieentlastung ausgeschlossen sind. Die Bürokratiekosten sollten auch für die Bereiche des Bundes-rechts ermittelt werden, mit denen EU-Richtlinien umgesetzt werden. Dabei sollten Europäische Vorgaben keinesfalls noch mit zusätzlichen bürokratischen Belastungen versehen werden. - Klare Zuständigkeiten im Verwaltungsvollzug
Um ein mehrstufiges Befassen mit derselben Aufgabe durch verschiedene Behörden zu beseitigen und dadurch Mehrfachzuständigkeiten zu vermeiden, sollten Verwaltungszuständigkeiten stärker gebündelt werden. - Vereinfachung von Antrags-und Genehmigungsmaßnahmen
Die Genehmigungserfordernisse sollten auf ein Minimum beschränkt werden. Definierung eines bestimmten Schwellenwertes
Ein vorstellbarer Lösungsansatz könnte daher sein, bei Gesetzgebungsvorhaben einen bestimmten Schwellenwert zu definieren (z.B. 20 Mitarbeiter). Unter diesem Schwellenwert könnte auf erkennbar überflüssige und zeitraubende Bürokratie verzichtet werden.
Ferienwohnungen
Regelungen für Ferienwohnungen
Seit dem 1. April 2019 besteht in Hamburg eine Registrierungspflicht für Wohnungsinhaber, die Wohnraum als Ferienunterkunft vermieten oder auf Ferienwohnungsportalen inserieren möchten. Dadurch wird sichergestellt, dass Wohnungen in Hamburg auch tatsächlich zum Wohnen zur Verfügung stehen und nicht dauerhaft als Ferienwohnungen genutzt.
Eine Überlassung der eigenen Wohnung von nicht mehr als acht Wochen im Kalenderjahr bleibt allerdings genehmigungsfrei.
Anders als Hotelbetriebe müssten Privatpersonen viele kostenintensive Auflagen bezüglich Brandschutz, Hygiene und Meldepflicht nicht beachten. Außerdem schätzt er, dass etwa 15 Prozent aller Übernachtungen in Hamburger Privatunterkünften erfolgen und der Stadt so Einnahmen aus der Kulturtaxe in Höhe von zwei bis drei Millionen Euro jährlich verloren gehen.
Lebensmittelpranger
Öffentliche Einsicht von Hygienekontrollen
Seit Mitte Januar 2019 gibt es die Online-Plattform Topf Secret, eine Initiative von foodwatch und FragdenStaat. Dort können Verbraucher in einem automatisierten Verfahren bei Behörden einen Antrag auf Veröffentlichung der Ergebnisse amtlicher Hygienekontrollen stellen. Nach Angaben dieser Organisationen soll mit dieser Plattform „Druck aufgebaut werden, damit Behörden in Zukunft ausnahmslos alle Kontrollergebnisse veröffentlichen müssen”.
Immer häufiger erhalten gastronomische Betriebe Post vom Verbraucherschutzamt. In dem Schreiben wird mitgeteilt, dass von einem Verbraucher ein „Antrag auf Auskunft nach dem Verbraucherinformationsgesetz“ zu ihrem Betrieb vorliegt und das beabsichtigt werde, die Mängel der letzten lebensmittelrechtlichen Kontrolle dem Verbraucher mitzuteilen.
Der DEHOGA Bundesverband hat ein Gutachten bei der Kanzlei Gleiss Lutz in Auftrag gegeben, das das Online-Portal Topf Secret rechtlich bewertet hat. Ausführlich geprüft wurden auch Ansprüche gegen Plattformbetreiber und Hochlader in wettbewerbs-, privat-und datenschutzrechtlicher Hinsicht.
Bundesweit sind zwischenzeitlich eine Vielzahl von Gerichtsbeschlüssen und Urteilen ergangen. Ganz überwiegend werden unsere Bedenken gegenüber dem „Lebensmittelpranger“ geteilt.
Wir unterstützen unsere Mitglieder mit Musterantwortschreiben und Empfehlungen.
Urheberrecht
Urheberrecht: Gema, VG Media & Co.
Das Urheberrechtsgesetz gibt jedem Urheber eines künstlerischen Werkes das Recht, sein Werk zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Will ein Dritter das Werk gewerblich nutzen, so muss er hierzu die Einwilligung des Urhebers einholen. Da es den Urhebern praktisch nicht möglich ist, ihre Urherberrechte einzeln zu vertreten, haben sie nach dem Urheberrechtsgesetz und dem Urheberrechtswahrnehmungsgesetz die Möglichkeit, ihre Rechte und Ansprüche durch Verwertungsgesellschaften geltend machen zu lassen. Aus den gleichen Gründen haben sich auf der anderen Seite die Musiknutzer zur Bundesvereinigung der Musikveranstalter (BVMV) zusammengeschlossen. Als einer der größten Vertreter von Musiknutzern ist der DEHOGA Bundesverband Mitglied im BVMV.
Weitere Themen
Was Gastronomen und Hoteliers von der Politik erwarten
Webseite des DEHOGA Bundesverbandes:
Die aktuellen Herausforderungen für das Gastgewerbe sind gewaltig. Mehr denn je kommt es darauf an, den Gastgebern in Deutschland Perspektiven zu geben sowie die Wettbewerbsfähigkeit und die Zukunftssicherung der Betriebe zu stärken. Restaurants, Cafés und Bars, Hotels, Gasthäuser und Pensionen stehen für Gastfreundschaft, Genuss und Kommunikation und sind für das Funktionieren der Gesellschaft unerlässlich.
Thema im Detail
Hinweisgeberschutzgesetz
Whistleblower schützen sowie Bußgelder und Nachteile vermeiden
Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) verleiht allen Mitarbeitern besonderen Schutz, insbesondere einen Schutz vor Sanktionen, wenn sie Hinweise zu rechtswidrigem Verhalten im Unternehmen geben. Verpflichtet sind Unternehmen jeder Größe – also auch kleine Unternehmen.
Am 20. November 2023 hatten wir zu einer hybriden Info-Veranstaltung zu den Neuerungen mit Handlungsempfehlungen eingeladen. Rechtsanwalt Michael Semder hielt einen Vortrag zum Thema und stand im Anschluss mit unserem Verbandsjuristen Sven Oliver Schmidt für Fragen zur Verfügung.
Das Gesetz ist die Umsetzung der sog. „EU-Whistleblower Richtlinie“ und Teil des Compliance-Systems, das regelgerechtes, vorschriftsmäßiges und ethisch korrektes Verhalten in Unternehmen sicherstellen soll.
Er soll Beschäftigte zur Meldung von Rechtsverstößen ermutigen, insbesondere in dem es Ihnen einen Schutz vor Repressalien gewährt.
Zudem verpflichtet ist Unternehmen, sichere Kanäle für Meldungen einzurichten und eingehende Meldungen unter bestmöglichen Schutz der Hinweisgeber zu verarbeiten und zu beantworten.
Hinweise können viele Sachverhalte betreffen
Geschützt sind Hinweisgeber, die Hinweise zu Themen geben, die:
- einerseits einen Bezug zu Beruf bzw. Unternehmen oder der dienstlichen Tätigkeit eines Mitarbeiters und
- andererseits zum Inhalt haben:
- Straftaten
- Ordnungswidrigkeiten mit vielerlei Bezügen
- Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder
- Verstöße gegen unmittelbar geltendes EU-Recht
Neuerungen für alle Betriebe
Alle Unternehmen sind verpflichtet, den Eingang von Hinweisen – sofern sie nicht anonym erfolgen – innerhalb von 7 Tagen zu bestätigen, zu prüfen, ob tatsächlich ein relevanter Sachverhalt vorliegt, geeignete Maßnahmen zu ergreifen und unter Beachtung des Datenschutzes dem Hinweisgeber bin 3 Monaten zu berichten.
In Kündigungsschutzprozessen drohen Nachteile, konkret eine Beweislastumkehr, die dazu führen kann, dass der Betrieb beweisen muss, dass kein Hinweis eingegangen ist, beziehungsweise, dass eine Kündigung nicht Folge des Hinweises ist.
Rechtsanwalt Semder empfiehlt daher dringend, zu dokumentieren, welche Hinweise eingegangen sind und die verarbeitende Stelle oder interne Meldestelle von der Personalabteilung zu trennen.
Zur Vermeidung von Schadensersatzforderungen der Mitarbeiter im Arbeitsgerichtsprozess sollte schon der Anschein vermieden werden, dass die Abgabe von Meldungen nach dem HinSchG oder Repressalien aufgrund einer Meldung erfolgen könnten.
Umgekehrt sollte man das Gesetz auch als Compliance-Instrument begreifen und die darin liegende Chance nutzen: wer kein Querulant ist, möchte das Unternehmen voranbringen
Neuerungen für Betriebe mit mehr als 50 Beschäftigten
Zusätzlich müssen Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten – unabhängig von der wöchentlichen Arbeitszeit, also auch Teilzeitmitarbeiter/innen, Minijobber/innen und Auszubildende zählen voll mit – ab 17.12.2023 ein internes Meldesystem für Hinweisgeber einrichten. Für Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten gilt dies bereits seit Juli 2023.
Die interne Meldestelle muss (fern-) mündlich und in Schriftform erreichbar sein, die eingegangenen Hinweise müssen nach Bestätigung des Eingangs entsprechend verarbeitet, gegebenenfalls Maßnahmen getroffen und das Ergebnis dem Hinweisgeber berichtet werden.
Alle Einzelheiten dazu hat Rechtsanwalt Semder in seinem Vortrag erläutert. Hilfestellung bei der Umsetzung oder der Auslagerung der internen Meldestelle bietet der DEHOGA Hamburg.
Angebot des DEHOGA Hamburg über Gastro GmbH
Allen Mitgliedern des DEHOGA bietet der Landesverband Hamburg über die Gastro GmbH die Möglichkeit an, die interne Meldestelle auszulagern.
Bußgelder drohen
Allen Betrieben, die gegen die Vorgaben des Gesetzes verstoßen, droht ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro, den Inhabern/Geschäftsführern die persönliche Haftung.
Unser Verbandsjurist empfiehlt, sich mit den Regeln vertraut zu machen, um drohende Bußgelder zu vermeiden. Unterstützung finden Sie über unsere Geschäftsstelle.
Thema im Detail
Urheberrecht: Gema, VG Media & Co.
Rechtliche Einordnung
Das Urheberrechtsgesetz gibt jedem Urheber eines künstlerischen Werkes das Recht, sein Werk zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Will ein Dritter das Werk gewerblich nutzen, so muss er hierzu die Einwilligung des Urhebers einholen. Da es den Urhebern praktisch nicht möglich ist, ihre Urherberrechte einzeln zu vertreten, haben sie nach dem Urheberrechtsgesetz und dem Urheberrechtswahrnehmungsgesetz die Möglichkeit, ihre Rechte und Ansprüche durch Verwertungsgesellschaften geltend machen zu lassen. Aus den gleichen Gründen haben sich auf der anderen Seite die Musiknutzer zur Bundesvereinigung der Musikveranstalter (BVMV) zusammengeschlossen. Als einer der größten Vertreter von Musiknutzern ist der DEHOGA Bundesverband Mitglied im BVMV.
GEMA und Bundesvereinigung der Musikveranstalter
In der Mehrzahl der Cafés, Restaurants, Hotels etc. wird Musik gespielt, läuft das Radio oder der Fernseher. Die GEMA vertritt in Deutschland die Aufführungs- und Vervielfältigungsrechte der Komponisten, Musiker oder Verleger, die bei ihr Mitglied sind. Damit ist sie die für das Gastgewerbe bedeutendste Verwertungsgesellschaft für musikalische Werke. Die Bundesvereinigung der Musikveranstalter (www.veranstalterverband.de) verhandelt mit der GEMA die Höhe der einschlägigen Tarife und schließt entsprechende Rahmenverträge ab. Den Mitgliedern des DEHOGA wird aufgrund des bestehenden Rahmenvertrages ein Rabatt von 20 Prozent auf alle GEMA-Gebühren eingeräumt.
Mitgliederstruktur
Mitglieder der Bundesvereinigung der Musikveranstalter (BVMV) sind:
- der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband e.V. (DEHOGA Bundesverband)
- der Handelsverband Deutschland (HDE)
- der Bundesverband der kommunalen Spitzenverbände
- der Europäische Verband der Veranstaltungs-Centren e.V. (EVVC)
- der Bundesverband Automatenunternehmer e.V. (BA)
- der Internationale Fachverband Show- und Unterhaltungskunst e.V. (IFSU)
- die Mood Media GmbH
- Verein zum Erhalt der bayerischen Wirtshauskultur e.V. (VEBWK), Dorfen
- Bundesvereinigung City- und Stadtmarketing
- Deutschland (bcsd), Berlin
Seine Repräsentanz hat der BVMV seit 1981 in der Geschäftsstelle des DEHOGA Bundesverbandes. Der Vorstand besteht aus: Guido Zöllick (DEHOGA Bundesverband) als Vorsitzender sowie Joachim König (EVVC) und Tim Christiansen (HDE) als stellvertretende Vorsitzende. Geschäftsführer der Bundesvereinigung der Musikveranstalter sind Ingrid Hartges und Rechtsanwalt Stephan Büttner.
Akuter, gesetzgeberischer Handlungsbedarf
Die Steuer- und Abgabenlast hat für das Gastgewerbe einen Höchststand erreicht, der von den Betrieben kaum noch zu schultern ist. Hierzu tragen auch die ständigen Steigerungen der Vergütungssätze für die Musiknutzung bei. Nutzer und Nutzervereinigungen sind bei den von GEMA, GVL oder VG Media in letzter Zeit geforderten Tariferhöhungen nicht ausreichend geschützt. Dies beeinträchtigt die Akzeptanz des Urheberrechts und der Verwertungsgesellschaften in steigendem Maße.
- Nutzervereinigungen können die Angemessenheit von Tarifen zwar gerichtlich überprüfen; das Verfahren dauert jedoch mehrere Jahre und ist sehr teuer.
- In der Zwischenzeit werden die Tarife angewandt und die Nutzer müssen das erhöhte Entgelt bezahlen. Da die Nutzer auf die Einräumung der Rechte angewiesen sind, haben sie keine Alternativen. In der Praxis werden manchmal Interimsvereinbarungen abgeschlossen, die Verwertungsgesellschaften sind hierzu aber nicht verpflichtet.
- Das Gesetz sieht vor, dass Nutzer den streitigen Teil der Vergütung hinterlegen können (§ 11 Abs. 2 UrhWG). Das ändert aber nichts daran, dass die von der Verwertungsgesellschaft geforderten Beträge zunächst aufgebracht werden müssen. Dies ist vielen Nutzern, z.B. bei der GEMA-Tarifreform, schlicht nicht möglich. Sie müssten ihren Betrieb schließen oder Veranstaltungen absagen, auch wenn später festgestellt wird, dass der veröffentlichte Tarif weit überhöht ist.
- Wenn Gerichte später feststellen, dass Tarife überhöht sind, werden sie auf ein angemessenes Maß reduziert. Die Verwertungsgesellschaften haben ansonsten keinerlei Nachteil. Sie können risikolos überhöhte Tarife aufstellen, um zu schauen, was davon bei Gericht übrig bleibt.
- Für den Fall, dass eine Nutzung die Rechte unterschiedlicher Rechteinhaber berührt, müssen Nutzer an unterschiedliche Verwertungsgesellschaften zahlen. Das Urheberrecht sieht nur in Sonderfällen vor, dass die Vergütung einheitlich festzustellen ist bzw. dass Nutzer mit allen beteiligten Rechtsinhabern einen gemeinsamen Vertrag schließen können. Die Nutzer können daher die Gesamtbelastung nicht kalkulieren. Preiserhöhungen einer Verwertungsgesellschaft führen darüber hinaus zu einer fast automatischen Preiserhöhungsspirale bei den Tarifen der anderen Verwertungsgesellschaften, die in ihrer Gesamtwirkung von den Gerichten praktisch nicht kontrollierbar ist. Auch Nutzervereinigungen haben keinen Anspruch darauf, einen einheitlichen Vertrag mit allen Rechteinhabern zu schließen, der die Rechte umfassend klärt und die Vergütung insgesamt festlegt.
- Die Aufsicht über die Tarifaufstellung der Verwertungsgesellschaften bedarf in jeder Beziehung einer Stärkung.
Der DEHOGA und die Bundesvereinigung der Musikveranstalter fordern mehr Aufsicht und Kontrolle über die Verwertungsgesellschaften und sorgfältige Prüfung der von den Verwertungsgesellschaften einseitig festgelegten Tarife. Die Tarife müssen angemessen sein und ihre Erhöhung muss sich an der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung und an der wirtschaftlichen Nutzung der musikalischen Urheberrechte orientieren.